1. die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume (§ 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO), 2. die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten und von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte (§ 34 c Abs. 1 Nr. 3 lit. a) GewO), 3. die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung (§ 34 c Abs. 1 Nr. 3 lit. b) GewO), 4. die Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungeigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 WEG und die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 BGB für Dritte (§ 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO), 5. Bauberatung, Baubegleitung und Bauconsulting, und 6. die Verwaltung eigenen Vermögens. Soweit die vorgenannten Tätigkeiten einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, wird die Geellschaft diese erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis aufnehmen.
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