Vermögensverwaltung und Vermögensbetreuung. Das Unternehmen darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen - KWG - als Finanzdienstleistungen die Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 KWG, die Anlageberatung nach § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 KWG, die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Abs la Satz 2 Nr.2 KWG und die Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 3 KWG erbringen. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Das Unternehmen darf nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
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