Für Steuerberater zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten. Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbaren Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten sowie Handels- und Bankgeschäfte (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG).
Buchhaltung
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