Die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten einschließlich der Beratung und Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten. Die Aufträge werden durch in Diensten der Gesellschaft stehende Rechtsanwälte eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflicht ausgeführt; steuerrechtliche Aufträge können auch durch in Diensten der Gesellschaft stehende Steuerberater eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten ausgeführt werden. (§57 i. V. m. § 58 StBerG). Soweit Anwaltsnotare an der Gesellschaft beteiligt sind, erfolgt diese Beteiligung nur mit anwaltlichen Tätigkeiten; die notarielle Amtsausübung ist nicht Gegenstand des Unternehmens. Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausgeschlossen. Sofern einem im Dienst der Gesellschaft stehenden Berufsträger das anwaltliche Tätigwerden untersagt ist, erstreckt sich dieses Verbot auf alle anderen in der Ge-sellschaft tätigen Berufsträger. Die Beteiligung der Gesellschaft an anderen Gesellschaften zur Ausübung eines der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufs ist nicht zulässig. Die Gesellschaft darf den berufsrechtlichen Ge- und Verboten nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigstellen i. S. v. § 27 Abs. 2 BRAO zu gründen. § 29a BRAO bleibt unberührt.
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