1. die Errichtung und Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz, 2. die Anpachtung von Betrieben gleicher Art, 3. die Beteiligung an - gleichgültig in welcher Rechtsform - und die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung von Betrieben gleicher Art, 4. jede andere angemessene kaufmännische Nutzung des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie ist insbesondere berechtigt, zu diesem Zweck Anlagen und Geschäfte zu errichten, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten, zu vertreten und zu veräußern. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte vornehmen, die dem Hauptzweck zu dienen geeignet sind. Sie ist berechtigt, sich an gleichen, ähnlichen oder anderen Unternehmen zu beteiligen, solche zu erwerben, zu vertreten oder zu gründen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten.
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