Gemäß § 2 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) vom 24. Juli 1961 (BGBl. I S. 1049) in der jeweils gültigen Fassung und gemäß § 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatergesetz) vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301) in der jeweils gültigen Fassung genannten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche, personale und organisatorische Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, ferner die Abwicklung von Insolvenzen und Vornahme von Treuhandgeschäften. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO).
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