Betreiben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter zur Bildung einer Tierhaltungskooperation ( § 51a BewG) ist zulässig. Zweck der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Milch- und Rindviehhaltung einschließlich Grünlandbewirtschaftung sowie Schweinemast und Ackerbau.).
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