1. Die Vermittlung zum Abschluss von Versicherungsverträgen; 2. Beratungs- und Betreuungsleistungen für Vertriebsorganisationen, - soweit vorstehende Tätigkeiten nicht einer staatlichen Genehmigung bedürfen. 3. Die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder Darlehen, der An- und Verkauf von Grundstücken, die Vermittlung von Anteilscheinen einer Kapitalanlegegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, die Vermittlung von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile). Die Vermittlung von außerbörslich angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft (z.B. angeschlossenen Immobilienfonds) sowie die Beteiligung, auch als persönlich haftende Gesellschafter, an sowie die Geschäftsführung und Verwaltung von gewerblichen Unternehmen, die Beratung in diesen Angelegenheiten soweit nur nach § 34 c GewO genehmigungspflichtig, d.h. insbesondere keine nach dem KWG genehmigungspflichtigen Geschäfte. Hierzu wird kargestellt, dass - soweit sich die Vermittlung nicht ohnehin nur auf andere gesellschaftsrechtliche Beteiligungen aus Aktien bezieht, die Vermittlung nur zwischen einerseits Kunden und andererseits einem Institut, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist oder einer ausländischen Investmentgegellschaft erfolgt und das die Gesellschaft nicht befugt ist, sich dabei Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG). 4. Die Vermittlung von Kauf- und/oder Mietverträgen über - Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume sowie Finanzierungen insbesondere von Immobilien im In- und Ausland. 5. Die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung; b) als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung. 6. Die Geschäftsführung bei anderen Unternemen sowie der Handel mit Waren aller Art, sofern dieser nicht einer staatlichen Genehmigung bedarf.
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