1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie Bildung und Erziehung im Sinne von § 58 der Abgabenordung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch den Betrieb von Kindertagesstätten. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen. 3. Die Gesellschaft kann auch weitere gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe verfolgen, insbesondere sich unmittelbar und mittelbar an anderen Unternehmen beteiligen, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, solche gründen oder übernehmen.
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Sozialwesen
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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