(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung und Bildung. (2) Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ist Gegenstand der Gesellschaft insbesondere - der Betrieb von Einrichtungen der Erziehung und Bildung wie etwa Kindertagesstätten, in denen Kinder gefördert, gebildet und betreut werden. - die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten (Tageseinrichtungen) - Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes, pädagogisch und organisatorisch orientiert an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien. - Ganzheitliche Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege der Kinder in den Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der individuellen, sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklungen und der ganzen Persönlichkeit der Kinder. - Unterstützung der Kinder beim Erlernen von lebensnotwendigen Kompetenzen unter individueller Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstandes des Kindes, so dass soziale, kognitive, emotionale und motorische Fähigkeiten im eigenen Tempo erlernt und gefestigt werden. (3) Soweit die Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, wird sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinn des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung bedienen.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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