Gemeinschaftliche Berufsausübung als Rechtsanwalt und Steuerberater im Rahmen des berufsrechtlichen zulässigen Umfangs. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten als Arbeitnehmer gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 4 StBerG sowie gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO sind ausgeschlossen. Wissenschaftliche Tätigkeiten einzelner Partner einschließlich Tätigkeiten in berufsständischen Organisationen und in der berufsständischen Selbstverwaltung sowie politische und ehrenamtliche richterliche Tätigkeiten sind zulässig, sofern sie ein angemessenes Maß nicht überschreiten.
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