Planung, Errichtung und Betrieb einer Bioenergieanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie sowie zur Herstellung von Festbrennstoffen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendigen Handlungen vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Sie ist befugt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an ähnlichen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, zu errichten oder zu pachten. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, die Bioenergieanlage zusammen mit weiteren Anlagenbetreibern zu betreiben. Die Gesellschaft wird die für die Errichtung und den Betrieb der Bioenergieanlage notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen auf eigene Kosten durchführen oder durchführen lassen, dies gilt insbesondere für die Beantragung der notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die Erstellung von technischen und wirtschaftlichen Planungen und Prognosen, den Abschluss von Lieferverträgen sowie sonstigen Verträgen, die Errichtung der Bioenergieanlage und die Anschaffung sonstiger notwendiger oder zweckmäßiger Wirtschaftsgüter sowie den Abschluss von Kreditverträgen und die Beantragung von Fördermitteln.
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Energieversorgung
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