Erwerb und Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Errichtung von Gebäuden auf solchen Grundstücken, deren Nutzungsüberlassung, insbesondere deren Vermietung und Verwaltung sowie deren sonstige Verwertung. Ausgenommen sind genehmigungspflichtige Vorgänge nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
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