Anstalt) ist gem. § 2 Abs. 1 der Satzung: 1. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften, ausgenommen die Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes i.S.v. § 5 a Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) und der Abfallbilanzen i.S.v. § 5 c LAbfG NW, 2. die Stadtentwässerung einschließlich der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) i.V.m. § 18a Wasserhaushaltsgesetz (WHG), ausgenommen die Erstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 1 a, Abs. 1 b LWG NW, 3. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den gesetzlichen Vorschriften, 4. Planung, Bau und Betrieb von Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen, 5. Planung, Bau und Betrieb der städtischen Spielplätze, 6. Planung, Bau und Betrieb der Bedürfnbisanstalten. Außerdem wurde der Anstalt die Durchführung verschiedener Aufgaben übertragen, die sie im Auftrag der Stadt Duisburg als deren Erfüllungsgehilfin wahrnimmt.
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