(1) Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, 2. die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit und 3. die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen. (2) Handels- und Bankgeschäfte gehören nicht zum Unternehmensgegenstand. Geändert, nun (Vertretung.
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