Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und die Personalvermittlung sowie die Erbringung von Personal- und sonstigen Dienstleistungen für öffentliche und private Auftraggeber. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die ihren Zwecken dienlich sind; sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen; sie darf Zweigniederlassungen errichten.
Zeitarbeit und Personalleasing
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