1. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme anwaltlicher Mandate. Dies geschieht durch die in den Diensten der Gesellschaft stehenden zugelassenen Rechtsanwälte. Diese werden für die Gesellschaft unabhängig und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts tätig. Die Gesellschaft schafft hierfür die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. 2. Sofern einem in Diensten der Gesellschaft stehenden Berufsträger bezüglich eines Mandates das Tätigwerden versagt ist, gilt dies auch für die übrigen in der Gesellschaft tätigen Berufsträger.
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