(1) geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgegeschlossen. (3) Die Gesellschaft kann unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. (4) Die Gesellschaft darf den Ge- und Verboten des Steuerberatungsgesetzes sowie des sonstigen Berufsrechts der Steuerberater nicht zuwiderhandeln; sie darf insbesondere die für sie tätigen Rechtsanwälte und Steuerberater in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft ist Werbung nur in den berufsrechtlichen Grenzen erlaubt. Handels- und Bankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind der Gesellschaft nicht gestattet. (5) Die Gesellschaft darf sich an anderen Gesellschaften nicht beteiligen; ausgenommen ist die Beteiligung an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, insbesondere die Beteiligung an anderen Rechtsanwalts- und/oder Steuerberatungsgesellschaften.
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