Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO). Die Gesellschaft dient der planmäßigen, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübten Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge bezieht sich auf das gesundheitliche oder wirtschaftliche Wohl. Sie bezweckt die Vorbeugung oder die Abhilfe und dient so der Hilfe von Menschen in sozialen Notlage. Die Leistungen der Gesellschaft kommen zu mindestens zwei Dritteln dem in § 53 Abgabenordnung (AO) enthaltenen Personenkreis zugute. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vermietung und Untervermietung von Wohnraum an diesen Personenkreis. Die Gesellschaft will so dabei helfen, dass bedürftige Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Situation am Wohnungsmarkt keinen oder nur schwer Wohnraum finden, eigenen Wohnraum anmieten können.
Sozialwesen
Grundstückswesen und Wohnungswesen
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