Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, 2. die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, 3. die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens, 4. die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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