(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder in Hausgemeinschaften vorrangig durch eine dauerhafte und preisgünstige Wohnungsversorgung auf Grundlage der genossenschaftlichen Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstorganisation und Selbstverantwortung.(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs-und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche, religiöse und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig.(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.(4) Die Genossenschaft errichtet und bewirtschaftet Wohnungen und überlässt die Wohnungen entsprechend § 14 denNutzerInnen und MieterInnen.
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