1. Förderung der Mitglieder und deren nahen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (AO) und des § 17 Eigenheimzulagengesetz durch eine möglichst gute, sichere und sozialverantwortbare Versorgung mit Wohnungen in Münster. Dies gilt insbesondere auch für Eltern von Studentinnen/Studenten zur Versorgung ihrer in Münster studierenden Abkömmlinge. 2. Zu diesem Zweck erwirbt und errichtet die Genossenschaft Wohnraum und vermietet sie diesen an Mitglieder und Nichtmitglieder. Bevorzugt wird die Vermietung an Mitglieder und deren nahen Angehörigen im Sinne des § 15 AO. 3. Die Genossenschaft räumt ihren Mitgliedern, die Förderung nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes erhalten, das unwiderrufliche und vererbliche Recht ein, das Eigentum an den ihnen von der Genossenschaft zu Wohnzwecken überlassenen Wohnungen für den Fall zu erwerben, daß die Mehrheit der in dem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und der Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. 4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
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