(1) Die Genossenschaft errichtet, erwirbt und bewirtschaftet Wohnungen. Ein Schwergewicht liegt auf selbstverwalteten Wohnprojekten. (2) Die Genossenschaft erhält und erstellt preiswerten Wohnraum möglichst unter Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten. (3) Die Genossenschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen. Daneben kann sie die Errichtung von Wohnungsbauten sowie die in Satz 1 genannten Bauten betreuen und fremde Wohnungen bewirtschaften. (4) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. (5) Die Genossenschaft soll Teile ihres Eigentums an Hausgruppen in Selbstverwaltung veräußern, wenn diese es wollen und Rechsformen gemeinschaftlichen Eigentums ohne private Gewinnmöglichkeiten wählen. (6) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und die angrenzenden Bundesländer. (7) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen. Die Rechte von Mieterinnen und Mietern, die in den von der Genossenschaft zu übernehmenden/übernommenen Häusern schon vor Übernahme wohnen, bleiben hiervon unberührt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung Ausnahmen zulassen.
Hausverwaltungen
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