(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung Ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaues und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben. (4) Beteiligungen sind zulässig. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Gem. § 22 und § 22a GenG wird zusätzlich bekanntgemacht: Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedochsind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 310 EUR einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats sin dmonatlich mindestens weitere 100 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteils voll erreicht sind. Die Mitglieder haben im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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