(1) Unternehmensgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb von Kindertagesstätten, für die sozialpädagogische altersgerechte Förderung und Betreuung von Kindern und deren Verpflegung. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung (AO), einschließlich der Förderung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften gemäß § 58 AO. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung i.S.d. § 52 Abs. 2. S. 1 Nr. 7AO, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege i.S.D. § 52 Abs, 2 S. 1 Nr. 3 AO, des Wohlfahrtswesens i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO und der Religion i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung i.S.d. § 52 Abs. 2, S. 1 N. 7 AO, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege i.S.d. § 52 Abs, 2 S. 1 Nr. 3 AO, des Wohlfahrtswesens i.S.d. § 52 Abs. 2 S.1 Nr. 9 AO und der Religion i.S.D. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO. (5) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte) mit den Zielen: a) Kinder in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung nachhaltig zu fördern, unter Berücksichtigung der jeweils besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Interessen der Kinder und somit dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen; b) Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen; c) Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen; d) dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für Kinder und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen; e) die Verwurzelung von Kindern in dessen Kultur und Glauben anzuerkennen und zu stärken sowie Erfahrungen mit der deutschen westlichen Kultur und des christlichen Glaubens zu ermöglichen und zu fördern. (6) Zur Verwiklichung dieser Ziele kann die Gesellschaft Kindertagesstätten als Träger der freien Jugendhilfe gründen, übernehmen und betreiben. Weiterhin kann sich die Gesellschaft an geeigneten Einrichtungen zur Förderung der Erziehung und Berufsbildung, der Jugendhilfe, der Gesundheit, der Wohlfahrtspflege und der Religion beteiligen oder selbst solche Einrichtungen gründen. Beteiligt sich die Gesellschaft an solchen Einrichtungen, dürfen jedoch finanzielle oder sonstige Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fließen. (7) Die Einrichtungen der Gesellschaft stehen allen Menschen offen, unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, sexueller Identität, Gesundheit, Alter, Religion, Nationalität und Weltanschauung. (8) Die Gesellschaft ist zur Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 AO für die Förderung der in Abs. 2 dieser Satzung genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft befugt. Hierzu ist die Gesellschaft berechtigt, Spenden, Vermächtnisse und Erbschaften anzunehmen, Unternehmen zu gründen, sich an Gesellschaften zu beteiligen und Maßnahmen und Einrichtungen im Sinne des Satzungszwecks zu beraten und zu fördern, soweit hiermit nicht gegen gemeinnützigkeitsrechtlichtliche Vorgaben verstoßen wird, sowie Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe im Sinne des § 62 AO zu bilden.
Sozialwesen
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