Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere - die Beratung und Vertretung in Steuersachen; - die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten; - die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten; - die Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig; - die Existenzgründungsberatung; - die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinne mit Ausnahme der Rechtsberatung; - die gutachtliche Tätigkeit; - sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; - die treuhänderische Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Weiter ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte. Die Gesellschaft kann unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 StBerG Zweigniederlassungen errichten. Die besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Zweigniederlassungen, die sich aus dem Berufsrecht ergeben, sind in dessen jeweils geltender Fassung zu beachten. Die Gesellschaft darf Beteiligungen an anderen Steuerberatungsgesellschaften erwerben und halten.
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