Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Institutionen, die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten, die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen, die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängenden Aufgaben, Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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