Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere gesetzliche Pflichtprüfungen und freiwillige Abschlussprüfungen bei Unternehmungen aller Rechtsformen, Bilanzierungs- und Abschlussarbeiten nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen, Sonderprüfungen wie Kreditprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Ordnungsprüfungen der Geschäftsleitung, Steuerberatung wie Bearbeitung der laufenden steuerlichen Angelegenheiten, Beratung in steuerlichen Einzelfragen, Steuer-Grundstücksangelegenheiten, Vertretung in Steuer-Strafsachen, Führung der einschlägigen Rechtsmittel, Gutachten in allen Steuerfragen, Mitwirkung bei der Errichtung, Umwandlung, Sanierung und Liquidation von Unternehmungen, Verwaltung fremden Vermögens in eigenem Namen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist, betriebswirtschaftliche Beratung z. B. Gutachten zur Unternehmungsbewertung, Organisationsaufgaben auf dem Gebiete des Rechnungswesens und der Verwaltung, Einrichtung von Planungssystemen, Aufbau von Chefinformationen, Ausübung von Controllerfunktionen und Mitwirkung beim Kauf und Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen, Überprüfung der Unternehmenskonzeption, Subventionsberatung, Rechtsberatung in Angelegenheiten, mit der die Gesellschaft beruflich befasst ist, soweit die Bearbeitung mit der Aufgabe der Gesellschaft im unmittelbaren Zusammenhang steht, Übernahme sonstiger Dienstleistungen, deren Ausführung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften üblicherweise erledigt wird. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG).
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