Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere: 1. die Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und gemeinnütziger Einrichtungen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen;2. die steuerliche Beratung wirtschaftlicher Unternehmen und gemeinnütziger Einrichtungen;3. die betriebswirtschaftliche Beratung wirtschaftlicher Unternehmen;4. die treuhänderische Verwaltung fremder Vermögen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafürerfüllt sind.
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