Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. die gesetzliche oder freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen sowie sonstige Prüfungen, die Wirtschaftsprüfer durchführen können, 2. die steuerliche Beratung, 3. die betriebswirtschaftliche Beratung und betriebswirtschaftliche bzw. steuerliche Gutachten, 4. die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( 47 WPO, § 34 StBerG).
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