Geschäftsmäßige Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten sowie alle damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 578 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, welche mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. Die Gesellschaft darf, soweit gesetzlich und standesrechtlich zulässig, alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Unternehmensgegenstand zu fördern, und hierzu zweckdienlich sind. Die Gesellschaft darf sich auch an anderen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen, soweit gesetzlich zulässig.
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