Betreiben von Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Der Geschäftsgegenstand umfasst - im Rahmen der gesetzlichen, insbesondere der bankaufsichtsrechtlichen Zulässigkeit - folgende Bereiche: die Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1) und Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2), die Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a) und die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3).
Finanzdienstleister
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