Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 33 i.V.m. 57 Abs. 3 StBerG; insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Beratung und die gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit. Mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbare Tätigkeiten, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§§ 72 Abs. 1, 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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