Von den jeweiligen Trägerunternehmen erhaltene Vermögen nach Maßgabe einer mit jedem Trägerunternehmen getroffenen Treuhandvereinbarung treuhänderisch zu verwalten. Die Tätigkeit des Unternehmens dient der Erfüllung und Sicherung der Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und/oder betrieblichen Wertguthaben im Sinne von § 7 Abs. 1a SGB IV bzw. im Sinne des Altersteilzeitgesetzes und/ oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen iSv § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB der jeweiligen Trägerunternehmen. Leistungsempfänger sind die Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen der Trägerunternehmen sowie deren Angehörige und zusagegemäß Begünstigte. Hierdurch soll die Erfüllung der Wertguthaben bzw. der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bzw. der vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen iSv § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB auch im Falle der Insolvenz des Trägerunternehmens sichergestellt werden.
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