(1)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2)Zweck der Gesellschaft ist, das Wahrnehmen und Erleben von Würde und Autonomie in schwerer Krankheit (körperlich, geistig und seelisch) und am Lebensende zu fördern: 1. Angehörige 2. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, 3. der Jugend- und Altenhilfeeinrichtungen, 4. des Wohlfahrtswesens, 5. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, 6. Bürgerschaftlich engagierte Einrichtungen (z.B. Vereine, Gesprächskreise) zugunsten gemeinnütziger, mildtägiger und kirchlicher Zwecke 7. Sonstige selbstlose und mildtätige Aktivitäten zur Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 8. Betroffene Angehörige von Personen unter 7 9. Verbraucherberatung und Verbraucherschutz 10. Wissenschaft und Forschung (3)Der Satzungszweck wird je nach Situation verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zur Durchführung von vorausschauender Behandlungsplanung [Fußnote 1] (z.B. gem. §132g SGB V), der therapiebezogenen partizipativen Entscheidungsfindung [Fußnote 2] und der ethischen Entscheidungsunterstützung, beispielsweise als strukturierte Ethikberatung bzw. interaktive Therapiezielfindungsowie etwa durch gesprächsweise Begleitung der Betroffenen und Adressaten ( zu Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 8). (4)Dies geschieht durch Beratung (zu Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9) und Schulung von beruflich befassten Adressaten (zu Nr. 1 2, 3, 4, 5, 9), Patienten (zu Nr. 1, 3, 4, 5,), Angehörigen (zu Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9), Vorsorgebevollmächtigten (zu Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8), gesetzlichen Betreuern (zu Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8), Pflegepersonen (zu Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8) und Therapeuten (zu Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8) im Sinne einer umfassenden Erwachsenenbildung und des Verbraucherschutzes für Patienten und pflegebedürftige Menschen. (5)In diesem Zusammenhang werden geeignete Arbeitsmaterialien bereitgestellt, gegebenen Prozesse und Verwaltungsverfahren begleitet sowie nach Bedarf Personen, Einrichtungen u. ä. im deutschen Bildungs-, Wohlfahrts- und öffentlichen Gesundheitswesen beraten und ggf. Abläufe unterstützt und vermittelt (zu Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9). (6)Die Maßnahmen der Gesellschaft zielen dabei ausschließlich darauf ab, Patienten, Angehörige, Helfer und Therapeuten in ihrer jeweiligen Betroffenheit im Gesamtablauf in ihrem jeweiligen Erleben und Wahrnehmen von Würde und Autonomie zu unterstützen. (7)Dabei stehen, soweit die Belange chronisch schwertkranker Kinder und Jugendlicher einschließlich deren Familien betroffen sind, die jeweiligen Umfelder (zu Hause, Kliniken, Hospize, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen etc.) einschließlich der psychosozialen Entlastung und Begleitung der Familien im Vordergrund. (8)Die Gesellschaft schult im Zusammenhang mit den Gesellschaftszwecken ggf. Dritte mit dem Ziel vorausschauender Behandlungsplanung und verantwortungsbewusster Gesundheitskompetenz sowie zur Würde der zu besorgenden Menschen fördernden Behandlung und Pflege auch und insbesondere im Rahmen der Berufsbildung (zu Nr. 5). Die Gesellschaft betreibt diese Schulungen und Maßnahmen für den betroffenen Personenkreis (Patienten, Angehörige, Bevollmächtigte, gesetzliche Betreuer, Helfer, Pflegende, Therapeuten und strukturverantwortliche Personen) ebenfalls selber. (9)Maßnahmen zur Förderung einer würdeerhaltenden und das Würdeerleben fördernde Leistungserbringung durch handelnde Personen und Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen werden durch die Gesellschaft erbracht und gefördert (zu Nr. 1, 2, 3, 4); dabei gilt das Handeln der Gesellschaft ausschließlich der Förderung und Verbesserung der Befähigung zur Wahrnehmung der Patientenautonomie, sowie des Würdeerlebens und der psychosozialen Entlastung und Unterstützung für Patienten, Angehörige, Bevollmächtigte, gesetzliche
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