Betrieb einer Bausparkasse, einschließlich des Betreibens des Pfandbriefbgeschäfts i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG beschränkt auf die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PfandBG) (Hypothekenpfandbriefgeschäft) als gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5c) BspKG zulässiges Geschäft, die Gründung, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen - insgesamt oder in Teilen - sowie der Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen jeweils im eigenen Namen, für eigene Rechnung zur Anlage des eigenen Gesellschaftsvermögens und nicht als Dienstleistung für Dritte und soweit dies im Rahmen des Gesetzes über Bausparkassen vom 16.11.1972 (in seiner jeweils gültigen Fassung) zulässig ist. Die Aktiengesellschaft "Wüstenrot Bank Aktiengesellschaft Pfandbriefbank", Ludwigsburg.
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