Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) - Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) - Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität und ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO); - Erwerb von Immobilien und Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens zum Zweck der Durchführung der bezeichneten Maßnahmen. Die Gesellschaft ist daneben berechtigt, ihr gehörende Räumlichkeiten und Vermögensgegenstände auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen, insbesondere zur Umsetzung vergleichbarer Erziehungs- und Bildungsangebote.
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Sozialwesen
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