Ausschließlich und unmittelbar die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Die GmbH ist selbstlos tätig, nicht auf Erwerb gerichtet und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. (1) Zielsetzung: Sofern Zuführungen zum Vermögen unter Beachtung der Vorschriften des § 62 Abs. 3 AO zulässig sind, wird die GmbH die aus dem ihr zugewandten Vermögen verfügbaren Erträ- ge zum gemeinen Wohl verwenden. Die GmbH soll für weitere Zuwendungen zur Erhöhung ihres Vermögens unter Beachtung der Vorschriften des § 62 Abs. 3 AO offenstehen. (2) Gemeinnützige Zwecke: Die GmbH hat ihre Vermögenserträ- ge sowie dasjenige, was sie zur unmittelbaren Verwendung zugewandt erhält, ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere zur Förderung folgender Bereiche: a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung; b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; c) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; d) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; e) die Förderung von Kunst und Kultur. (3) Verwirklichung des Gesellschaftszwecks \"Wissenschaft und Forschung\": Der Gesellschaftszweck \"Wissenschaft und Forschung\" wird insbesondere verwirklicht durch a) die Veranstaltung von (Forschungs-)Wettbewerben; b) die Ausschreibung und Finanzierung von Forschungsaufträgen zur Durchführung durch Hilfspersonen gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 AO; c) die Vergabe von Forschungsmitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 58 Nr. 1 AO; d) die Vergabe von Mitteln zur Erforschung und Förderung des naturgerechten und klimaneutralen Bauens gemäß § 58 Nr. 1 AO; e) die Vergabe von Mitteln zur Erhaltung von historischen Gebäuden und zugehörigen Anlagen im Einklang mit dem Natur- und Denkmalschutz. Sämtliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung stehen unter der Maßgabe, dass Forschungsergebnisse zeitnah zu ver- öffentlichen sind. (4) Verwirklichung der Gesellschaftsmecke \"Wissenschaft und Forschung\", \"Berufsbildung\" und \"Kunst und Kultur\": Die Gesellschaftszwecke \"Wissenschaft und Forschung\", \"Berufsbildung\" und \"Kunst und Kultur\" werden insbesondere verwirklicht durch a) die Gewährung von Stipendien im Bereich der Bildung, der Wissenschaft und Forschung sowie im Bereich der Kunst und Kultur an Schüler, Studenten und Graduierte sowie die Information der Öffentlichkeit über die Gewährung und deren Voraussetzungen; b) die Vergabe von Preisen für besondere Leistungen im Bereich der Bildung, der Wissenschaft und Forschung sowie im Bereich der Kunst und Kultur sowie die Information der Öffentlichkeit über die Vergabe und deren Voraussetzungen; c) die Durchführung kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie von Lehrveranstaltungen. (5) Verwirklichung des Gesellschaftszwecks \"Denkmalschutz\": Der Gesellschaftszweck \"Denkmalschutz\" wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern nach den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. (6) Verwirklichung des Gesellschaftszwecks \"Kultur\": Der Gesellschaftszweck \"Kultur\" wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Ausstellungen im Bereich der Kunst und Architektur sowie die Vergabe von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Veranstaltung von Ausstellungen. (7)Mittelbeschaffung: Im Rahmen ihrer Zielsetzungen kann die GmbH auch die Mittel zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke zur Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen. Der Satzungszweck kann insofern auch verwirklicht werden durch die Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen oder Körperschaften mit gleich
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