Sämtliche, in § 6 Steuerberatungsgesetz als Ausnahme vom Verbot des § 5 Steuerberatungsgesetz aufgeführten Tätigkeiten, insbesondere das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (§ 6 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz) sowie die Unternehmensberatung.
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