A) der Erwerb und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), b) neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes gemäß Buchstabe a) der Erwerb und die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, insbesondere von Beteiligungen an solchen Kapitalgesellschaften, die Grundbesitz erwerben, verwalten oder veräußern. (2) Die Gesellschaft kann sich an solchen Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaften mit dem in Abs. (1) bezeichneten Unternehmensgegenstand beteiligen, die keine Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. (3) EStG mit gewerblicher Tätigkeit oder Prägung bilden. (3) Der Gesellschaft ist im Übrigen jede Tätigkeit gestattet, die dem Unternehmensgegenstand dient und für ein nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewerbesteuerlich begünstigtes Grundstücksunternehmen als steuerunschädlich zugelassen ist. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten jeder Art, sofern nicht eine Erlaubnis vorliegt.
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