Gründung und der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen vertrags- und privatzahnärztlichen sowie nichtzahnärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Zahnärztliche Leistungen werden von Zahnärzten, Fachzahnärzten, und sonstigen, gegenüber der GKV oder PKV zur Abrechnung zahnärtzlicher Leistungen berechtigen Leistungserbringern erbracht.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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