(1) Gesellschaftszweck ist im Rahmen der kommunalen Aufgabenstellung die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Kunst und Kultur. Er wird insbesondere verwirklicht durch den Bau und den Betrieb des Zeppelin Museums in Friedrichshafen. Dieses Museum informiert über den Luftschiffbau, seine Technik und Geschichte und soll die Möglichkeit für die Ausstellung von Kunstwerken jeder Art und Thematik schaffe n. Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft undloder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in Satz 1 genannten Gesellschaftszweck ist zulässig. Die Erfüllung des Gesellschaftszwecks durch Mittel- zuwendung darf jedoch nicht überwiegen. (2) Andere kommunalwirtschaftliche Aufgaben können unter Beachtung der § 102ff., 108 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg übernommen werden, sofern eine ausreichende Wirtschaftlichkeit der übernommenen Aufgaben zu erwarten ist. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens - unmittelbar oder mittelbar - dienen. Das Unternehmen kann sich im Rahmen des kommunal- und gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an weiteren, dem Betriebszweck dienenden Gesellschaften sowie Einrichtungen von Kunst und Kultur beteiligen oder mit diesen kooperieren. (4) In diesem Rahmen erfüllt die Gesellschaft öffentliche Aufgaben.
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Kunstgalerien und Museen
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