Wahrnehmung der Aufgabe der zentralen Stelle gemäß § 2 des vom Deutschen Bundestag in seiner Sitzung am 11. November 2010 beschlossenen Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel für den Einzug der nach diesem Gesetz den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften und den sonstigen Trägern nach § 1 Satz 2 dieses Gesetzes zu gewährenden Abschläge für Arzneimittel. Zudem betreibt das Unternehmen die Datenannahme- und -verteilstelle (Datendrehscheibe) für den elektronischen Datenaustausch von Abrechnungsdaten zur Direktabrechnung von Krankenhauskosten zwischen den Krankenhäusern und privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie Beihilfefestsetzungsstellen. Die Gesellschaft wird hierzu mit allen abschlagsberechtigten Einrichtungen und Stellen zu einheitlichen Bedingungen Vereinbarungen über den Einzug der Rabatte treffen.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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