(1) Der Erwerb, die Veräußerung, die Verwaltung und die Leitung von Beteiligungen im In- und Ausland, insbesondere im Raum Asien-Pazifik, sowie anderer Vermögensgegenstände, das Tätigen aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte, sowie das Tätigen von Bankgeschäften ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz) und die Erbringung von internen Finanzdienstleistungen ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe der ZF Friedrichshafen AG (§ 2 Abs. 6 Nr. 5 Kreditwesengesetz), soweit diese nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen. (2) Zur Erreichung dieses Zwecks darf die Gesellschaft sich auch an anderen Unternehmen beteiligen (und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin mit der Befugnis der Geschäftsführung und Vertretung bei diesen)), im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, Kooperations-, Interessengemeinschafts- oder ähnliche Verträge abschließen oder Handlungen vornehmen, die für den Unternehmenszweck sachdienlich erscheinen.
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