Für Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 129 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, Buch- und Bilanzprüfungen durchzuführen; sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten; Beratung und Vertretung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten; Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen sowie Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung; die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen; die Tätigkeit als Sachverständiger und die Erstellung von Gutachten; treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung sowie die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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