Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43a Abs. 4 WPO, ohne Einschränkungen; geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG; zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und des Steuerberaters i. S. v. § 43a Abs. 3 WPO bzw. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG nicht vereinbar sind, wie z.B. eine gewerbliche Tätigkeit, Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Den Partnern ist jede gewerbliche Tätigkeit im Namen der Gesellschaft oder auf deren Rechnung untersagt.
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